Verfahren gegen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA)
Wir vertreten Mandanten in Verfahren gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, Bundesknappschaft, Seekasse), Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern, in Verfahren zur Anerkennung von gesetzlichen Unfallrenten gegen die Berufsgenossenschaften bzw. in Verfahren zur Anerkennung von Schwerbehinderungen vor den Versorgungsämtern
Die Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrentenreform, die ab dem 01.01.2001 in Kraft getreten ist, bringt einschneidende Kürzungen für alle, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang ausüben können.
Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gibt es statt der bisherigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch die abgestufte Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird entweder als Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung geleistet.
Im Gegensatz zur bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es bei der Rente wegen Erwerbsminderung auf den bisher erreichten beruflichen Status nicht mehr an. Die Prüfung, ob eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) verrichtet kann, entfällt.
Die Erwerbsminderungsrente fällt im Vergleich deutlich geringer aus und ist mit der bisherigen Regelung nicht vergleichbar.
- Wer noch 6 Stunden und mehr pro Tag arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente
- Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung täglich nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente, das sind ca. 17% des letzten Bruttogehalts. Steht keine Arbeitsstelle zur Verfügung, wird die volle (so genannte) arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das sind ca. 34% des letzten Bruttoeinkommens
- Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält ebenfalls ca. 34% des letzten Bruttogehalts.
Zusätzlich ist der Berufsschutz für unter 40-Jährige (Geburtsjahrgänge ab 1961) weggefallen. Das heißt:
Wer ab 2001 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt und nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, der kann auf alle, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten verwiesen werden. Demnach müssen auch Berufe mit deutlich weniger Einkommen ausgeübt werden. Die Folge: Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden und mehr täglich – ganz gleich in welchem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt - gilt man als voll erwerbsfähig und erhält somit keine Rente.
Als Spezialisten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts können wir Ihnen kompetenten Rat geben und gegen Ihren
Bescheid rechtlich vorgehen: Manchmal ist ein Fehler in dem ablehnenden Bescheid darin zu finden, dass Ihre gesetzlichen Ansprüche nicht im richtigen Ausmaß berücksichtigt wurden. Oft ist es auch so, dass das zugrunde liegende Gutachten von einem benannten Arzt der Rentenversicherung erstellt wurde und medizinisch unzutreffend ist bzw. sich nicht mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzt (die ihre Patienten in der Regel besser beurteilen können).