Hartz IV: Tipps für das Ausfüllen des Antrags
Wichtig ist, dass Sie sich bereits VOR der Antragstellung auf Leistungen eingehend informieren. Dies gilt umso mehr, da einige rechtliche Fragen noch offen sind, beispielsweise die Rechtsverordnung des Bundes zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen.
Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung und prüfen mit Ihnen gemeinsam anhand Ihrer persönlichen Verhältnisse, welche Leistungen Sie bei der Antragstellung geltend machen sollten. Sofern Sie von der Arbeitsagentur bzw. Kommune bereits einen Termin zur Abgabe der Unterlagen haben, bitten Sie gegebenenfalls um eine Verschiebung.
Tipps für das Ausfüllen des Antrags:
- Tipp 1: „Persönliche Verhältnisse“:
Unter dem Punkt III „Persönliche Verhältnisse“ im ALG II-Antrag sollten Sie nur Personen eintragen, bei denen klar ist, dass sie mit Ihnen gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wenn Sie mit Verwandten zusammenleben, mit denen Sie nur die Wohnung teilen, aber nicht gemeinsam „aus einem Topf“ wirtschaften, sollten Sie dies klar zum Ausdruck bringen, am besten schriftlich auf einem Extrablatt.
Liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor – zum Beispiel mit einem gut verdienenden volljährigen Kind – kann die gesetzliche Vermutung, das Kind leiste Unterhalt, durch eine Erklärung widerlegt werden.
Klassische Wohngemeinschaften sind keine Haushaltsgemeinschaften. Individuelle Miet- oder Untermietverträge sind eine gute Möglichkeit zu belegen, dass man lediglich die Wohnung teilt ohne gemeinsam zu wirtschaften. - Tipp 2: Verlängerung der Bezugsdauer
Arbeitslose, die innerhalb von zwei Jahren nach Auslaufen des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld zum ALG II überwechseln, erhalten für maximal zwei Jahre einen Zuschlag. Er beträgt im ersten Jahr zwei Drittel der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (zuzüglich Wohngeld) und dem neuen ALG II - maximal jedoch für allein
Stehende 160 €, mit Partner 320 € und für jedes minderjährige Kind maximal 60 €. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert. Um die Dauer des Übergangszuschlags von zwei Jahren voll auszuschöpfen, können Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Dezember 2004 oder darüber hinaus unterbrechen. Eine solche „Pause“ verschiebt den Anspruch nach hinten und Sie erhalten den Zuschlag länger, denn der Zuschlag wird nur zwei Jahre gezahlt, beginnend unmittelbar nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes. Sie können den Bezug des Arbeitslosengeldes ohne Nachteile unterbrechen, wenn Sie sich als Arbeitsloser abmelden und eine (befristete) Tätigkeit aufnehmen oder wenn Sie sich aus einem wichtigen Grund bei der Arbeitsagentur abmelden. Für Arbeitslose, die vorübergehend einen schlechter bezahlten Job annehmen, gibt es einen zweijährigen Bestandsschutz. Das heißt, bei erneuter Arbeitslosigkeit erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld für die noch verbleibende Bezugsdauer in der vormaligen Höhe. Wichtige Gründe können zum Beispiel sein: Pflege kranker Angehöriger, Bildungszeiten oder auch der Versuch, sich selbstständig zu machen. - Tipp 3: Wohngeld:
Arbeitslosengeld II - Empfänger erhalten kein Wohngeld, da die kompletten Unterkunftskosten bereits bei der Leistungsgewährung berücksichtigt sind. Wenn Sie derzeit die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld erhalten und bisher kein Wohngeld beantragt haben, sollten Sie dies noch vor Antragstellung zum Arbeitslosengeld II nachholen. Denn nur tatsächlich erhaltenes Wohngeld fließt in die Berechnung des Zuschlages zum Arbeitslosengeld II ein und vergrößert den Bezug des ALG II. - Tipp 4: Freibeträge
ALG II erhält nur, wer kein Vermögen oberhalb des so genannten Schonvermögens (Freibeträge) hat. Entscheidend sind Ihre Vermögensverhältnisse von Januar 2005 an. Wird der Ihnen zustehende Freibetrag überschritten, können Sie bis dahin notwendige Anschaffungen – unter Berücksichtigung der Ihnen beim ALG II-Bezug zustehenden Freibeträge – tätigen. Auch die Tilgung vorhandener Schulden – wie Leasingraten oder Hypotheken - ist überlegenswert. Bei der Prüfung Ihrer Vermögensverhältnisse können im Regelfall Vermögen und Schulden nicht miteinander verrechnet werden – mit Ausnahme von Schulden auf Ihr Selbstgenutztes Wohneigentum.
Arbeitslose oder ihre Partner, die vor dem Erwerb eines Hausgrundstücks stehen, sollten beachten, dass das dafür angesparte Vermögen nach Beginn des ALG II-Bezugs (mit Ausnahme des Grundfreibetrags) nicht geschützt ist. Es sei denn, es handelt sich um behinderte oder pflegebedürftige Menschen. Bereits erworbenes und selbst genutztes Wohneigentum ist jedoch in angemessenem Umfang geschützt. In diesem Fall werden auch Kreditzinsen, nicht aber die Tilgung, übernommen.
Die private Altersvorsorge mit einer Lebensversicherung ist ebenfalls in einem bestimmten Rahmen geschützt:
1. Grundfreibetrag 200 € je Lebensjahr bis max. 13.000 € pro Partner (Übergangsregelung für vor dem 01.01.1948 Geborene: 520 € je Lebensjahr bis max. 33.800 €)
2. Vermögen der „Riester Rente“ (keine Anrechnung, wenn Anlagebetrag nicht höher ist als vom Staat gefördert wird)
3. Altersversorgungsansprüche, die laut Versicherungsvertrag nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, bis 200 € pro Lebensjahr, maximal je 13.000 € pro Partner
4. Freibetrag für notwendige Anschaffungen 750 € pro Haushaltsangehörigen
5. Für Lebensversicherungen, die ausgezahlt werden können, bevor Sie 65 Jahre alt sind, gibt es keinen besonderen Altersversorgungsfreibetrag. Im Rahmen des besonderen Freibetrages sind sie erst geschützt, wenn eine Verwertung vor Beginn des gesetzlichen Renteneintrittsalters unmöglich ist. Anderslautende Verträge können noch umgeschrieben werden. Sie haben ein Anrecht auf eine Änderung Ihrer Versicherungspolice. Diese Änderung muss jedoch vorgenommen werden, bevor Sie ALG II beantragen. - Tipp 5: Existenzgründer
Für Existenzgründer zahlt die Arbeitsagentur sogar einen Zuschuss: Überbrückungsgeld für sechs Monate oder Förderung als „Ich-AG“ mit gestaffeltem Zuschuss, längstens für drei Jahre. Anders als beim Überbrückungsgeld ist bei der „Ich-AG“ bisher noch kein Geschäftsplan erforderlich. Trotzdem sollten Sie natürlich beachten, dass jeder Versuch, sich selbstständig zu machen, auch mit persönlichen finanziellen Risiken verbunden ist.