Das Verfahren gegen negative Bescheide der Arbeitsagentur
- Widerspruch
Das erste Mittel gegen eine behördliche Maßnahme ist immer der Widerspruch. Er ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Ziel ist es, dass das Amt seine Entscheidung noch mal überprüft. Das Widerspruchsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren bei der Behörde und hat mit einer Klage vor Gericht nichts zu tun. Es ist aber zwingende Voraussetzung für eine eventuell notwendige Klage. Für den Widerspruch brauchen Sie keine juristischen Formulierungen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eigenständig geführte Widerspruchsverfahren im Regelfall mit einem ebenfalls negativen Widerspruchsbescheid enden. - Fristen
Die Frist für den Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde beträgt vier Wochen ab Zugang des Bescheides. Um die Frist zu wahren reicht es aus, zunächst nur den Widerspruch schriftlich zu erklären mit dem Hinweis, dass die detaillierte Begründung zu
einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wird. - Klage
Auf den Widerspruch erteilt die Behörde einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Lehnt die Behörde darin den Widerspruch ab und hält ihre ursprüngliche Entscheidung aufrecht, so können Sie dagegen Klage einreichen. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bei Gericht eingereicht werden. Zuständig ist das Sozialgericht Ihres Wohnortes. Durch die Klage entstehen keine Gerichtskosten. - Keine aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. D.h. dass die Behörde trotz Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage ihre Entscheidung durchsetzen kann. Das kann zur Folge haben, dass Zahlungen, die zum Lebensunterhalt erforderlich sind, eingestellt werden, weil die Behörde davon ausgeht, dass keine Bedürftigkeit besteht. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung. - Einstweilige Anordnung
Wenn eine Entscheidung nicht auf die lange Bank geschoben werden kann, besteht die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen und gleichzeitig den sofortigen Vollzug des Bescheids vorläufig aussetzen zu lassen. Dann kann die Behörde ihre Entscheidung erst mal nicht durchsetzen. Das Gericht beurteilt in einem Schnellverfahren, wie das Urteil im Hauptverfahren wahrscheinlich aussehen wird und erläßt ein vorläufiges Urteil.