Das sozialrechtliche Verfahren
- Antrag
Um Sozialleistungen zu erhalten, müssen Sie zunächst bei dem zuständigen Amt einen Antrag auf die Leistung stellen. Manchmal wird der Antrag zwar zunächst positiv beschieden, d.h. Sie bekommen die beantragte Leistung, später wird diese Leistung jedoch aufgrund veränderter Umstände eingestellt. - Widerspruchsverfahren
Wenn Ihr Antrag auf Sozialleistungen vom Sozialleistungsträger abgelehnt wird, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Dieses Verfahren können Sie natürlich auch ohne anwaltliche Hilfe durchführen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eigenständig geführte Widerspruchsverfahren im Regelfall mit einem ebenfalls negativen Widerspruchsbescheid enden.
Um Sie im Widerspruchsbescheid bestmöglich vertreten zu können, werden wir zunächst bei der zuständigen Behörde Akteneinsicht beantragen, um den bisherigen Schriftverkehr und die maßgebenden ärztlichen Begutachtungen nachzuvollziehen. Danach können wir Ihnen die rechtliche Einschätzung geben, ob Ihnen Leistungen zustehen und sich ein Widerspruchsverfahren für Sie lohnt. Oft ist der ablehnende Bescheid auf den ersten Blick rechtlich in Ordnung, das zugrunde liegende Gutachten basiert aber auf falschen Tatsachen oder wurde von unzuständigen Gutachtern erstellt, so dass ein Vorgehen gegen den abgelehnten Antrag doch Chancen auf Erfolg verspricht. - Klageverfahren
Wenn der Sozialträger auch im Widerspruchsverfahren bei der Ablehnung des Antrages bleibt, ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, gegen den der Mandant eine für ihn günstige Entscheidung nur noch im Wege einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erreichen kann.
Das sozialgerichtliche Verfahren ist durch eine Anzahl prozessualer Erleichterungen vom Grundsatz der Klägerfreundlichkeit gekennzeichnet, etwa bei der Zuständigkeit und – besonders wichtig- der Gerichtskostenfreiheit, d.h. Sie müssen erst einmal keinen Gebührenvorschuss - wie bei allen anderen Gerichten- an das Gericht zahlen, wenn Sie sich entschieden haben zu klagen. Bei den Verfahren vor dem Sozialgericht gilt auch das Verböserungsverbot. Einfach gesagt: Es kann keine Änderung zu Ihrem Nachteil durch den Richterspruch eintreten!